Am 1. Juni 2023 hat das Einheitliche Patentgericht (EPG) seinen Betrieb aufgenommen.
Zudem besteht nun die Möglichkeit, ein Einheitspatent zu erlangen.
Das Einheitspatent ist ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten. Das einheitliche Patentgericht wird Verletzung
und Nichtigkeit für die teilnehmenden Staaten gemeinsam behandeln und tritt neben bereits
vorhandene nationale Gerichte.
Das Einreichen und das Erteilungsverfahren einer europäischen Patentanmeldung bleibt
wie es ist und wird vollständig vor dem Europäischen Patentamt (EPA) durchgeführt.
Um ein Einheitspatent zu erhalten, muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung
des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents der Antrag auf einheitliche
Wirkung gestellt werden. Ein kombinierter Schutz aus Einheitspatent in den verfügbaren
Ländern und den konventionell validierten Teilen des EP-Patents in den anderen Ländern
des EPÜ ist möglich.
Der Anmelder muss sich demnach entscheiden, ob
Für die nachstehend genannten EU-Mitgliedsstaaten wird bei Inkrafttreten
des EPGÜ die Möglichkeit bestehen, einen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen: Österreich,
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden. Für alle weiteren
EPÜ-Mitgliedsstaaten (einschließlich Validierung- und Erstreckungsstaaten) bleibt das bisherige
Validierungsverfahren bestehen. Weitergehende Informationen sind unter
https://www.unified-patent-court.org/en
zu finden.
Das einheitliche Patentgericht bearbeitet Verletzung oder Nichtigkeit für alle teilnehmenden EU-Staaten zusammen.
Das einheitliche Patentgericht tritt neben die bereits vorhandenen nationalen Gerichte, die Verletzung und/oder
Nichtigkeit nur für das jeweilige Land behandeln. Das einheitliche Patentgericht wird nicht nur für Einheitspatente
und konventionell validierte Teile von noch zu erteilenden EP Patenten, sondern auch für bereits erteilte EP-Patente
zuständig, es sei denn, der Anmelder stellt einen Opt-Out-Antrag, so dass die nationalen Gerichte für jedes Land einzeln
für die Verletzung und Nichtigkeit für die EP-Patente zuständig bleiben. Für die Einheitspatente ist ein Opt-Out-Antrag
nicht vorgesehen.
Wenn das einheitliche Patentgericht zuständig ist, wird Verletzung oder Nichtigkeit für alle Länder gemeinsam entschieden.
Eine solche Verletzungsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern kann ein deutlicher Vorteil für den Anmelder
sein, während eine Nichtigkeitsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern ein großer Verlust für den Anmelder
sein kann.
Wenn ein Opt-Out beantragt wird, bleiben die nationalen Gerichte separat für jedes Land zuständig. Das bedeutet,
dass eine Verletzungsentscheidung für ein einzelnes Land nicht so weitreichend ist, während eine Nichtigkeitsentscheidung
für ein einzelnes Land nicht so gefährlich ist. Das einheitliche Patentgericht könnte nur für sehr starke Patente
ausgewählt und für alle anderen Patentanmeldungen und Patente ausoptiert werden.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.